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Staatliche Beihilfe für Kleinwaldeigentümer

Seit Jahresende können Eigentümer kleinerer Waldflächen vom Staat durchschnittlich RON 60/ha (1) pro Jahr für die Betreuung ihrer Wälder erhalten. Art 97 Abs 1 lit a Forstgesetzbuch sieht vor, dass der Staat jährlich ein Budget zur Verfügung stellt, aus dem die nachhaltige Bewirtschaftung kleiner Waldeinheiten sichergestellt wird. Am 23.11.2016 ist der Regierungsbeschluss 864/2016 in Kraft getreten, die die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Beihilfe regelt.

Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person (2), die insgesamt bis zu 30 ha Wald in Eigentum hält, soweit gegen sie keine Zwangsvollstreckung zur Eintreibung von Steuerschulden läuft und sie sich nicht in Liquidation oder unter Sonderverwaltung befindet.

Auf die Bedürftigkeit kommt es nicht an; jedoch, dass der Wald von einer Forstverwaltung (3) betreut ist, die den nächstgelegen Wald betreut. Der Kleinwaldeigentümer stellt den Antrag bei der Forstverwaltung und die Beihilfe wird durch die Forstgarde direkt an die Forstverwaltung ausbezahlt.

Die Beihilfe ist nur für die Zahlung der Forstdienstleistungen gedacht. Diese sind: die Bewachung und die Aufsicht des Gesundheitszustandes des Waldes und die jährliche Feststellung, welche Arbeiten laut Forsteinrichtung (4) im Wald anstehen.

Für Nichtunternehmer sieht der Regierungsbeschluss vor, dass sie den Antrag bis zum 31. Januar eines jeden Jahres stellen können. Für Unternehmer beinhaltet der Regierungsbeschluss keine Frist.

(1) Dieser Wert schwankt vom Wald zu Wald, weil von mehreren Faktoren beeinflusst ist (wie z.B. Höhenlage des Waldes) und wird von Fall zu Fall mit dem im Regierungsbeschluss 864/2014 vorgesehen Kalkulationsformel errechnet.

(2) Betreibt ein Kleinwaldeigentümer im oder mit dem Wald eine gewinnbringende Tätigkeit (zB Holzverkauf) und ist er in eine Gruppe von Unternehmen eigebunden, die als ein “einziges Unternehmen” im Sinne des Art 2 Abs 2 De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 der EU angesehen ist, dann werden die Beihilfen zusammengerechnet und sind auf der Ebene der Gesamtgruppe gedeckelt. Es handelt sich um die sogenannte De-minimis-Deckelung: Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die der Gruppe gewährt wurden, darf in drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

(3) Rumänisch: ocol silvic.

(4) Auch Forstoperat genannt. Rumänisch: amenajament silvic

(Eva Hegedues-Brown, Schoenherr & Asociatii)

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